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Nachgefragt

Ein Trauerfall ist nichts Alltägliches

Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen.

Digitaler Nachlass – Das ewige Leben im Internet?

Heutzutage nutzen die meisten Menschen sowohl beruflich als auch privat das Internet, haben eine E-Mail-Adresse, einen Account bei Amazon, nutzen beispielsweise WhatsApp, Facebook oder Instagram und bestellen Produkte online, die sie dann per PayPal bezahlen. 
Dafür müssen in der Regel Accounts angelegt und Benutzernamen und Passwörter hinterlegt werden. Doch was passiert mit all diesen Daten, wenn der Nutzer stirbt?

Dass all diese Daten digital im Netz gespeichert sind, ist den wenigsten bewusst. Früher haben Hinterbliebene Dokumente in Papierform sortiert, um sich einen Überblick zu verschaffen, welche Verträge nach dem Tod eines Angehörigen beispielsweise gekündigt oder welche Verbindlichkeiten geregelt werden mussten. Doch wie soll sich ein Angehöriger in der digitalen Welt einen Überblick verschaffen, um den Nachlass eines Verstorbenen zu regeln, wenn er keinen Zugriff auf Passwörter oder Benutzerkonten hat?

Es ist daher sinnvoll, den eigenen digitalen Nachlass bereits zu Lebzeiten zu regeln. Dazu möchten wir Ihnen an dieser Stelle einige Tipps geben:

Digitaler Nachlass – Was ist das?

Alle Online-Konten, digitalen Dokumente und Dateien, digitalen Fotos, Videos, Posts oder Profile in sozialen Netzwerken, die eine Person im Zeitpunkt ihres Todes im Internet hinterlässt, gehören zum digitalen Nachlass dieser Person.
Wie beim allgemeinen Nachlass sind auch mit dem digitalen Erbe Rechte und Pflichten verbunden: offene Rechnungen müssen bezahlt werden, die Verwaltung von Benutzerkonten muss geregelt werden und digitale Abonnements müssen gekündigt werden. Aber wie?

Wie kann man seinen digitalen Nachlass regeln?

  1. Erstellen einer Liste aller Konten mit Passwörtern und Anmeldeinformationen
    Die Liste soll folgende Daten enthalten:

    Anbieter (z.B. Soziale Netzwerke, E-Mail-Dienste, Messenger, Cloud-Dienste, Shopping Konten, Streaming Abos)

    Benutzername (meist E-Mail-Adresse)

    Passwort

    Was soll mit dem Account passieren? 
    (z.B. Verträge oder Abos kündigen, Account löschen)

  2. Aktualisieren Sie diese Liste regelmäßig, damit sie immer auf dem neuesten Stand ist
  3. Geben Sie die Liste an eine oder mehrere Vertrauenspersonen weiter oder teilen Sie ihnen mit, wo Sie diese Liste verwahrt haben (Wenn Sie einen Passwortmanager verwenden, teilen Sie Ihrer Vertrauensperson die Zugangsdaten für den Passwortmanager oder den Aufbewahrungsort der Zugangsdaten mit)
  4. Löschen Sie von Zeit zu Zeit private Daten (wie z.B. Fotos oder E-Mails), die Sie nicht mehr benötigen und die niemand in die Hände bekommen soll

Es ist auch ratsam, die Vertrauensperson durch eine schriftliche Vollmacht über den Tod hinaus in die Lage zu versetzen, Ihren digitalen Nachlass nach dem Erbfall zu verwalten, da diese Person dann unabhängig davon tätig werden kann, ob sie zu Ihren Erben gehört oder nicht.

Und übrigens:

Bei Facebook beispielsweise kann in den Nutzereinstellungen ein sogenannter Nachlasskontakt hinterlegt und festgelegt werden, ob das Profil nach dem Tod gelöscht oder in den „Gedenkzustand“ versetzt werden soll.

Bei Google gibt es den Kontoinaktivitätsmanager, in dem man festlegen kann, wer Zugriff auf die Daten haben soll oder ob das Konto automatisch gelöscht werden soll.


Erhält auf diese Weise ein Hinterbliebener im Todesfall alle notwendigen Daten, hätte er problemlos die Möglichkeit den digitalen Nachlass eines Verstorbenen zu regeln.


Benötigen Sie weitere Informationen oder Unterstützung zu allen Fragen zum Thema Digitaler Nachlass?
Wir beraten Sie gerne kostenlos und unverbindlich zu allen Fragen rund um das Thema Bestattung.

Wie lange darf ein verstorbener Angehöriger zu Hause bleiben?

Nach den gesetzlichen Vorgaben der meisten Bundesländer, so auch bei uns in Hessen, darf ein Verstorbener bis zu 36 Stunden nach Eintritt des Todes zu Hause bleiben. 
Auch bei einem Ableben im Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz wäre es in dieser Zeitspanne möglich, den Verstorbenen von uns, als Bestatter, nach Hause bringen zu lassen, um dort in häuslicher Umgebung von dem geliebten Menschen Abschied nehmen zu können.


Unter Umständen - wie z.B. bei sehr warmen Außentemperaturen - ist es leider nicht immer sinnvoll, die 36 Stunden zu Hause in Anspruch zu nehmen.
Wir bieten Ihnen auf Wunsch immer die Möglichkeit einer individuellen Abschiednahme von Ihrem geliebten Menschen am offenen Sarg – auch wenn keine Aufbahrung zu Hause erfolgte.

Was muss ich beachten, falls der Verstorbene für diese Zeit zu Hause aufgebahrt wird?

Zunächst sollte gewährleistet werden, dass das entsprechende Zimmer nicht zu warm ist. Im Winter sollten Sie die Heizung herunterdrehen und das Fenster öffnen, damit der Raum abkühlen kann. Auch sollte der Verstorbene nur mit einem dünnen Laken zugedeckt werden. Legen Sie dem Verstorbenen ein Kissen unter den Kopf. Des Weiteren können Sie ein zu einer Rolle geformtes Handtuch unter das Kinn legen, damit sich der Mund nicht allzu sehr öffnet.

Was bedeutet „gesetzliche Ruhefrist“ bei einer Grabstätte?

Die gesetzliche Ruhefrist ist die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte. Ruhefristen variieren von Friedhof zu Friedhof. Dies hängt mit den unterschiedlichen Boden- und Grundwasserverhältnissen der einzelnen Friedhöfe zusammen, so dass es unterschiedliche Ruhefristen auf mehreren Friedhöfen einer Gemeinde geben kann. Grundsätzlich muss eine Ruhefrist so bemessen sein, dass Sarg und Leichnam vollständig vergehen können. Meist ist daher die Ruhezeit für Feuerbestattungen (Urnengräber) kürzer als für Erdbestattungen. 

Was bedeutet „Erwerb des Nutzungsrechts“ ?

Grabstellen sind grundsätzlich Eigentum des jeweiligen Friedhofs. Mit dem „Erwerb des Nutzungsrechts“ an einer Grabstätte ist gemeint, dass derjenige, der das Nutzungsrecht erwirbt für eine bestimmte Zeit einen „Mietzins“ für den Grabplatz an die Friedhofsverwaltung entrichtet, damit eine Beisetzung in dieser Grabstätte mindestens für die gesetzliche Ruhefrist möglich wird.

Was ist der Unterschied zwischen einem Reihen- und einem Wahlgrab?

Reihengrabstätten sind grundsätzlich Einzelgräber – sowohl bei einer Erd- als auch bei einer Feuerbestattung, die einmalig für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist belegt werden können. Nach dem zeitlichen Ablauf der Ruhefrist, wird die Grabstelle eingeebnet und ggf. neu belegt. Die Reihengrabstätte wird, wie der Name schon sagt, „der Reihe nach“ von der Friedhofsverwaltung vergeben. Der Platz kann nicht ausgesucht werden.

Wahlgrabstätten werden häufig auch als „Familiengrabstätte“ bezeichnet, da es mehrere Beisetzungsstellen gibt. Eine Verlängerung und/oder erneute Belegung ist nach Ablauf der Ruhefrist möglich. Manche Friedhöfe bieten Hinterbliebenen sogar an, sich den Grabplatz aussuchen zu können.

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